Interkran AG

KRANEXPERTISE

Seit dem 1. Januar 2007 ist die revidierte Kranverordnung in Kraft und regelt die Anforderungen an die sichere Verwendung von Kranen. Sie können sich informieren unter www.suva.ch Rubrik SUVA Pro, Branchen-/Fachthemen

Die ERKAS-Richtline 6511 schreibt tägliche und jährliche Kontrollen vor:

Jährliche Kontrollen durch den Fachmann

Wir führen die periodische, jährliche Kontrolle an Ihrem Kran professionell und preiswert durch und veranlassen, falls notwendig, die nötigen Schritte um eine sichere Funktion Ihres Krans zu gewährleisten und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

Die täglichen Kontrollen kann der Kranführer durchführen, die jährlichen muss der Kranfachmann durchführen!

3.1 Tägliche Überprüfung durch den Kranführer

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die sicherheitsrele- vanten Elemente des Krans durch den Kranführer täglich - in der Regel bei Arbeitsbeginn - auf ihre ordnungsgemässe Funktion über- prüft werden. Massgebend für den Umfang dieser Überprüfung sind die Angaben des Herstellers. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, sind diese durch einen Kranfachmann beheben zu lassen, bevor mit dem Kran Hebearbeiten ausgeführt werden. Wenn Angaben des Herstellers fehlen, können die Anleitungen der Suva (Best-Nr. 88180.d für Fahrzeugkrane oder Best.-Nr. 88179.d für Turmdrehkrane) als Massstab für die Über- prüfung dienen.

3.2 Jährliche Überprüfung durch den Kranfachmann

Wenn der Kran verwendet wird, so ist die ganze Krankonstruktion mindestens einmal jährlich einer Überprüfung (Funktions- und Sicht- kontrolle) durch einen Kranfachmann zu unterziehen. Massgebend für den Umfang dieser Überprüfung sind die Angaben des Herstel- lers. Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, sind diese durch einen Kranfachmann beheben zu lassen, bevor mit dem Kran Hebearbeiten ausgeführt werden.